Satzung für den Imkerverein der Hansestadt Rostock e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Imkerverein der Hansestadt Rostock e.V.“(nachfolgend Verein). Der Sitz des Vereins ist Rostock. Der Verein ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit der Imkersparte des ehemaligen VKSK Kreisverbandes Rostock. Er pflegt damit die mehr als 100jährige Imkertradition und ist Mitglied im Landesverband der Imker Mecklenburg und Vorpommern e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.Der Imkerverein hat insbesondere die Aufgaben, die Bienenhaltung und die Bienenzucht zu fördern sowie alle in der Hansestadt Rostock und der Umgebung ansässigen Imker als Mitglieder zu gewin-nen und ihre Interessen zu vertreten. Der Verein bezweckt die Zusammenfassung der einzelnen Bie-nenzüchter und Imker in Rostock und Umgebung zur Förderung der züchterischen Bestrebungen und der fachlichen Weiterbildung der Imker durch Vorträge und Beratung. Er dient der Förderung des praktischen Umweltschutzes und der Mitwirkung in Naturschutz und Landschaftspflege.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder;
  2. die Betreuung seiner Mitglieder sowie die Heranführung Jugendlicher an die Bienenhaltung und die Förderung von Jungimkern;
  3. Förderung der Bienengesundheit im Zusammenwirken mit dem Veterinärwesen und Siche-rung der Bestäubung landwirtschaftlicher/gartenbaulicher Kulturen und wildblühender Pflan-zen bei Beachtung der Ökologie;
  4. Förderung der Zuchtarbeit des Wanderwesens und der Beobachtung;
  5. Mitwirkung in Fragen des natur- und Landwirtschaftsschutzes und der Landwirtschaftsgestal-tung sowie der Förderung der Bienenweide;
  6. Einflussnahme auf die produkt- und Qualitätsverbesserung für alle bienenwirtschaftlichen Er-zeugnisse;
  7. Erhaltung imkerlicher Einrichtungen des Vereins im Interesse der Mitglieder (z.B. Belegstelle, künstliche Besamungsstelle für Weisel)
  8. Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung der Belange der Bienenhaltung;
  9. Vertretung der Interessen der Mitglieder auf allen staatlichen und politischen Ebenen hinsicht-lich der Belange der Bienenzucht;
  10. Unterstützung der Bienenhaltung in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartenge-setzes.

Der Verein ist selbstlos tätig ̧ er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden, wenn sie Bienen halten (aktive Mitglieder). Jede natürli-che oder juristische Person, die an der Bienenhaltung interessiert ist (fördemde oder passive Mitglie-der), können gleichfalls Mitglied werden. Den fördernden oder passiven Mitgliedern steht kein Stimm-recht zu. Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres können mit Zustimmung ihres jeweili-gen gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag und Anerkennung der Satzung erworben werden. Über die Aufnahme oder die Ablehnung entscheidet der Vorstand. Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung und der Beschlüsse des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft anerkennen. Imker können mehreren Imkervereinen angehören.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Mit dem Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

Durch den Tod des Mitgliedes wird der Anspruch auf den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur schrift-lich zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zuläs-sig. Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden bzw. die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden, wenn er gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat oder eine Handlung begeht, durch welche die gemeinsamen Interessen geschädigt werden. Die Mitgliedschaft ruht, wenn und solange die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht nach Ablauf einer vom Vorstand zu setzen-den Frist gezahlt sind. Nach Fristüberschreitung ist durch den Vorstand ein Ausschlussverfahren ein-zuleiten

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied sofort nach Einleitung des Verfahrens von dieser Tatsache Kenntnis zu geben und ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich bei dem Vorstand zu rechtfertigen (rechtliches Gehör).

Der Beschluss über den Ausschluss ist begründet mittels Einschreiben dem Mitglied bekannt zuge-ben. Dagegen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung endgültig ist.

Ausgeschlossen oder ausgeschiedene Mitglieder sowie abberufene Ehrenmitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrich-ten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

Von den Mitgliedern werden insbesondere folgende Beiträge/Umlagen erhoben:

  1. Grundbeitrag;
  2. Umlage je Bienenvolk (außer Ableger)
  3. Beitragsanteil an den Landesverband.

Die Höhe der Beiträge sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jah-resbeitrag ist bis zum 20.12. des vor Jahres zu entrichten. Änderung zur Person sind dem Vorstandunverzüglich mitzuteilen. Es ist Ehrensache eines jeden Mitgliedes, den Verein in jeder Weise bei der Arbeit zu unterstützen und nach Kraft bei Veranstaltungen mitzuwirken.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rah-men dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungs-mäßigen Benutzung offen.Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Beschlüsse des Vereins, des Landes-verband der Imker Mecklenburg und Vorpommern e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V. sowie Vorschriften und Anordnungen der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewis-senhaft zu befolgen;
  2. Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgerecht zu zahlen.
  3. Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme, soweit die Mitgliedschaft nicht ruht. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlun-gen ist die Hauptversammlung. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekannt-gabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Art der Be-kanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mit-glieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen werden wirksam, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.Ausschließlich der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Festlegung der Beiträge und Umlagen
  2. Die Wahl des Vorstandes
  3. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
  5. Die Entlastung des Vorstandes
  6. Die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner
  7. Die Auflösung des Vereins

Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Andere Anträge werden von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorliegt.

Mitgliederversammlungen zur Beratung und gemeinsamer Aussprache der Mitglieder finden vom Ja-nuar bis Juli und von August bis November statt. Die Jahresmitgliederversammlung wird in der Regel im Monat Oktober stattfinden. Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzu-legen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt entsprechend einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung.

Obmänner für die fachlichen Aufgaben können durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mit-gliederversammlung bestätigt werden. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt in der Regel 4 Jahre und er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Der 1. Vor-sitzende kann den Vorstand jederzeit nach bedarf einberufen. Seine Einberufung muss erfolgen, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsit-zenden. Der Vorstand führt das Amt als Ehrenamt. Den Mitgliedern des Vorstandes sowie Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes tätig sind, können Ersatz der Auslagen und eine pauschale Aufwands-entschädigung gewährt werden.

§ 9 Rechnungsprüfgruppe/Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfgruppe besteht aus zwei Mitgliedern. Die Rechnungsprüfgruppe ein demokrati-sches Kontrollorgan und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sollte über die nötige Eignung verfügen. Die Mitglieder der Rechnungsprüfgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Je ein Mitglied der Rechnungsprüfgruppe hat das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Rechnungsprüfgruppe ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflich-tig und wacht über die Einhaltung der Satzung. Sie prüft unangemeldet mindestens 2mal jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über das Ergebnis informiert sie den Vorstand.

Ihr obliegt insbesondere folgende Prüfungen:

  1. Kasse
  2. Buchführung
  3. Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan
  4. Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes

Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art, die den Verein betreffen, ist Rostock der Gerichtsstand.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die zur Auflösung berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue mit gleicher Tagesordnung zu berufen, die auf jeden Fall mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu ver-ständigen. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsre-gister.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Neufassung der Satzung des Vereins wurde mit Beschluss der Mitgliederversamm-lung am 01.10.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in der Vereinsregister in Kraft.


Die aktuelle Satzung des Imkervereins der Hansestadt Rostock findest du auch hier als PDF-Download.